Herbstzeit ist Laubzeit

Rutschgefahr auf Straßen und Gehwegen

‚Ein jeder kehre vor seiner eigenen Haustüre‘. Geht es um Herbstlaub, Schnee und Eis, sollten Haus- und Grundeigentümer dieses Sprichwort wörtlich nehmen – nasses Laub und gefrierender Regen oder Schnee können den Bürgersteig in eine gefährliche Rutschbahn verwandeln. Dem Eigentümer des Grundstücks obliegt nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch die Verkehrssicherungspflicht. Er muss dafür sorgen, dass Anwohner und Passanten keinerlei Gefahren ausgesetzt werden bzw. nicht durch das Haus oder Grundstück zu Schaden kommen.

Bei größeren Wohneinheiten wird häufig der Hausmeister oder eine spezielle Reinigungsfirma beauftragt. Bei vermieteten Einfamilienhäusern wird die Verantwortung für einen verkehrssicheren Bürgersteig vor dem Haus in der Regel auf den Mieter übertragen. Das muss explizit im Mietvertrag festgehalten sein. Und: Der Vermieter hat die Pflicht, regelmäßig zu kontrollieren, ob der Mieter für einen verkehrssicheren Zustand des Bürgersteigs sorgt.


Die Natur gibt vor, wie oft hier gereinigt werden muss. „Abhängig vom Laubfall und der damit verbundenen Rutschgefahr kann es erforderlich sein, den Bürgersteig mehrmals täglich von den Blättern zu befreien“, erklärt Andreas Hackbarth, Schadenverhütungsexperte der Grundeigentümer-Versicherung.


Rutscht ein Fußgänger auf dem glitschigen Blätterteppich aus, kann es glimpflich ausgehen. Sind Prellungen, Brüche oder noch schlimmere Verletzungen die Folge, dann kommen auf den Grundstückseigentümer vor allem Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen zu. Daher empfiehlt Andreas Hackbarth, sich als Haus- und Grundbesitzer gegen derartige Haftungsansprüche abzusichern. Bei einem vermieteten Objekt oder einem unbebauten Grundstück greift die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. In der selbst genutzten Immobilie ist der Eigentümer mit einer Privathaftpflichtversicherung gut abgesichert.

„Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass nicht jeder eingetretene Schadenfall automatisch zu einer Leistung der jeweiligen Haftpflichtversicherung führt. Denn ihre Aufgabe ist es bedingungsgemäß, berechtigte Schadenersatzforderungen zu befriedigen und ungerechtfertigte, für die dem Grundeigentümer kein Verschulden anzulasten ist, im Namen des Versicherten abzulehnen“, erklärt der Schadenverhütungsexperte. Die Entscheidung darüber, wofür der Eigentümer haftbar gemacht werden kann, wie viel Gehwegreinigung für ihn tatsächlich und wirtschaftlich zumutbar ist und in wieweit sich Fußgänger im Herbst auf eine gewisse Rutschgefahr auf Gehwegen einstellen müssen, müssen regelmäßige Gerichte treffen.

Quelle: Grundeigentümer-Versicherung