Sturmschäden

Das Sturmtief Xavier und seine Folgen

Mit dem Sturmtief Xavier zog am 05.10.2017 der erste Orkan in diesem Herbst mit Windgeschwindigkeit von 120km/h über Nord- und Ostdeutschland. Nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes war Xavier einer der schlimmsten Stürme der vergangenen Jahrzehnte, abgesehen von Kyrill im Winter 2007. Acht Menschen kamen ums Leben. Sie wurden Opfer von herab fallenden Ästen und umstürzenden Bäumen. Der Deutsche Wetterdienst hatte die Bevölkerung im Vorfeld gewarnt. Man sollte sich nicht ins Freie begeben und auf Fahrten mit dem PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln verzichten. Abgerissene Oberleitungen und blockierte Schienen verursachten tagelang Zugausfälle auf den Nord-Ost-Strecken. Die dadurch entstandenen Mehrkosten der gestrandeten Reisenden für Hotelaufenthalt oder Mietwagen sind aufgrund höherer Gewalt nicht von den Beförderungsbetrieben zu erstatten. Lediglich die Gültigkeitsdauer der gebuchten Bahntickets wurde verlängert. Als am Nachmittag der Orkan vorüber gezogen war, gingen bei den Versicherern die Schadenmeldungen ein. Abgedeckte Dächer, weg gerissene Ziegeln sowie Fassadenverkleidungen und entwurzelte Bäume, die Gartenzäune und Gebäudeteile unter sich begruben, wurden als Folge des Sturms festgestellt.

Wer zahlt diese entstandenen Schäden?

Ab Windstärke 8 mit einer Geschwindigkeit von 62km/h aufwärts kommt die Gebäudeversicherung bei mitversichertem Sturmrisiko für die Sachschäden am eigenen Haus auf. Auch wenn der Baum des Nachbarn auf das eigene Grundstück fällt und Schaden am Gebäude anrichtet, zahlt grundsätzlich die eigene Gebäudeversicherung die Reparaturkosten.

Der Nachbar kann nur dann haftbar gemacht werden, wenn er seine Verkehrssicherungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hat. Unterlässt der Nachbar die regelmäßige Baumkontrolle, schneidet er morsche Äste nicht ab, kann er bei einem Sturm, durch den der ungepflegte Baumbestand in der Nachbarschaft Schaden anrichtet, haftbar gemacht werden. Der Geschädigte muss die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des untätigen Eigentümers nachweisen. Gelingt die Beweisführung, hilft dem Nachbarn nur die eigene Haus & Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Sie ersetzt den geltend gemachten Schaden aufgrund Verletzung der Verkehrssicherungspflichten. Wer in dieser Haftungslage keine Haftpflichtversicherung hat, bleibt selbst unbegrenzt zahlungspflichtig bis zur Höhe des entstandenen Schadens.

Ingrid Jordan-Berger,
GET Service GmbH