Sommerhitze

Seit Mai scheint die Sonne nahezu täglich im ganzen Land, in vielen Teilen Deutschlands ist von Regen keine Spur. Während sich Urlauber, Eisdielenbesitzer und Schwimmbadbetreiber über das konstante Hoch freuen, bereitet die extreme Dürre Gärtnern, Landwirten und Forstwirtschaften Sorgen.

Längst ist die Sommerhitze zu einer Gefahr für viele geworden. Die Feuerwehren in Norddeutschland befinden sich im Dauereinsatz, um Flächenbrände zu bekämpfen. Vor einer Woche hat ein Vogel in einem brennenden Kornfeld in Mecklenburg-Vorpommern Feuer gefangen und einen großflächigen Waldbrand ausgelöst. Grundstücksbesitzern wird in diesem Sommer besondere Vorsicht im Umgang mit brennbarem Material abverlangt. Wer jetzt im Freien grillt, muß dafür Sorge tragen, dass von der Feuerstelle kein Funkenflug aus geht und das Grillfeuer kontrolliert erlöscht. In Waldgebieten ist das offene Feuer gänzlich verboten, hierzu zählt auch das Rauchverbot.

Verkehrssicherungspflichten

Wie in südlichen Ländern in dieser Jahreszeit üblich, achten Grundstückseigentümer im Rahmen ihrer besonderen Verkehrssicherungspflichten darauf, dass trockenes Laub oder Gestrüpp nicht im Garten liegen bleiben. Es bildet während der Hitze ungewollt leicht entzündbares Brennmaterial. Glasscherben werden entsorgt, um nicht als Brennglas auf dem ausgetrockneten Boden Feuer zu entfachen. Der Einsatz von Gasbrennern zum bequemen Unkraut entfernen auf Wegen oder Terrassen sollte vermieden werden. Ohne es zu bemerken, wird ein Brandherd verursacht. Der Schwelbrand verteilt sich unterirdisch im Boden weiter, bis zum offenen Feuerausbruch an Gebäuden.

Wer durch derart unvorsichtiges Verhalten einen Brand an der Nachbarimmobilie verursacht, muss mit Schadenersatzansprüchen Dritter rechnen. Auch wenn die Feuerversicherung des Nachbarn erst einmal den Schaden bezahlt, wird der Versicherer den Verursacher wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Regress nehmen. Die eigene Privathaftpflichtversicherung kommt für den entstandenen Schaden an fremdem Eigentum auf, wenn eine fahrlässige Pflichtverletzung, die ursächlich für das Schaden stiftende Verhalten ist, nachgewiesen wird.

Geht die Brand stiftende Gefahr von Arbeiten an einem vermieteten Grundstück aus, prüft die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Eigentümers ihre Eintrittspflicht gegenüber Dritten. Hat ein beauftragter Handwerksbetrieb den Brandschaden verursacht, ist die Betriebshaftpflichtversicherung erste Anlaufstelle zur Schadenregulierung.

Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH