Wintereinbruch

Winterreifenpflicht für KFZ-Halter

Autofahrer kennen die Faustregel, von O wie Oktober bis O wie Ostern nur mit Winterreifen fahren. Die Straßen-Verkehrs-Ordnung schreibt die Winterbereifung bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte vor (§ 2 Abs. 3a StVO). Autos dürfen bei dieser Witterung nur mit Winterreifen, Allwetterreifen oder Ganzjahresreifen mit der jeweiligen M+S Kennzeichnung und einer Profiltiefe von mindestens 1,6 mm bewegt werden. Weil die M+S Kennzeichen bisher nicht an ein anerkanntes Prüfverfahren gebunden sind, reagierte der Gesetzgeber mit einer neuen Kennzeichnungspflicht für Winterreifen, die ab 01.01.2018 produziert werden.

AlpinesymbolNeu hergestellte Reifen müssen ab 01.01.2018 ein Schneeflocken- oder Alpine-Symbol tragen, um verbindliche Qualitäts- und Leistungsstandards zu bescheinigen. Augen auf beim nächsten Winterreifenkauf und die DOT-Nummer auf den Reifen sichten. Sie informiert über das Herstellungsjahr der Ware. Ältere Winterreifen dürfen noch bis zum 30.09.2024 genutzt werden. Wer mit Sommerreifen bei Eis und Schnee unterwegs ist, riskiert als Autofahrer ein Bußgeld von 60 EUR und 1 Punkt im Flensburger Register. Kommt das Auto ins Rutschen und beschädigt einen Verkehrsteilnehmer, leistet die Kfz-Haftpflichtversicherung dem fremden Unfallopfer Schadenersatz. Der Haftpflichtversicherer kann anschließend den Sommerreifen-Fahrer wegen Mitverschuldens durch gefahrerhöhendes Verhalten im Straßenverkehr in Regress nehmen. Auch die Kaskoversicherung prüft das schadenstiftende Verhalten des Fahrers auf grob fahrlässiges Verhalten und damit verbundener möglicher Leistungskürzung.

Startet der Autofahrer die Tour bei gutem Wetter mit Sommerreifen und wird er vom plötzlichen Wintereinbruch überrascht, kann er bei Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit auf Kaskoschutz vertrauen. Anders sieht es bei dem Autofahrer aus, der nach dem Wintereinbruch wochenlang auf eisglatten Straßen mit Sommerreifen sein Fahrtalent unter Beweis stellt. Dieses dauerhaft erhöhte Risiko im Straßenverkehr führt zur Leistungskürzung im Schadenfall nach § 81 VVG wegen grober Fahrlässigkeit. Ohne Winterreifen lässt man das Auto lieber stehen und hofft auf die nächste Schönwetterlage.

Kälteschutz für Immobilieneigentümer

Was für die Mobilität gilt, ist vergleichsweise auch für die eigene Immobilie beim bevorstehenden Wintereinbruch zu beachten. Außen verlaufende Wasserleitungen werden rechtzeitig gegen Frost isoliert. Der Wasseranschluss im Freien wird abgestellt, die Leitung entleert und die Dachrinne vom Herbstlaub gesäubert. Im Haus werden Dach- und Kellerfenster gegen Kälteeinbruch abgedichtet sowie bei Frost geschlossen gehalten. Das Heizen auch der selten genutzten Räume bewahrt die innen liegenden Rohrleitungen vor dem Einfrieren. Wer die üblichen Vorsorgemaßnahmen beachtet, wird bei einem Frostschaden am Haus von der Leitungswasserversicherung im Rahmen der Verbundenen Wohngebäudeversicherung nicht mit dem Einwand grober Fahrlässigkeit konfrontiert.

Ingrid Jordan-Berger,
GET Service GmbH