Datenschutz und berechtigtes Auskunftsinteresse

Am 25. Mai 2018 trat die Umsetzung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Die Daten der Bürger sollen damit besser vor Missbrauch geschützt werden. Zwischenzeitlich hat wohl jeder E-Mails bekommen, sein ausdrückliches Einverständnis zum Erhalt weiterer Nachrichten vom Absender zu erklären. Auch im Versicherungsbereich wurden die datenschutzrelevanten Arbeitsabläufe und Kommunikationswege auf die neuen Datenschutzerfordernisse überprüft.

Mit Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung sind Unternehmen im Interesse ihrer Kunden noch sensibler in der Bearbeitung von Auskunftsanfragen auf Vertragsdaten geworden. Eine telefonische Anfrage des Sohnes zum Inhalt eines Wohngebäudeversicherungsvertrages des Elternhauses wird mit der Gegenfrage des Versicherers nach der Vorlage der Vollmacht des Hauseigentümers und Versicherungsnehmers beantwortet.

Möchte die Tochter für das vermietete Haus ihres Vaters ein Vermieter-Rechtsschutz-Angebot einholen und die Rechtsschutzversicherung abschließen, ist das rechtlich nicht möglich. Nur der Immobilieneigentümer und Vermieter kann dieses Rechtsgeschäft ausüben. Allein seine Willenserklärung und seine Unterschrift unter einen Versicherungsvertrag sind rechtsverbindlich.

Maklervollmacht

Eine Ausnahme stellt die schriftlich erteilte Maklervollmacht dar. Der Versicherungsmaklerauftrag legitimiert den Makler zum Handeln für seinen Kunden gegenüber Versicherern. Liegt eine Hausverwaltervollmacht vor, die die Regelung der Immobilienversicherungen umfasst, wird der Verwalter für den Auftrag gebenden Hauseigentümer in diesen Angelegenheiten tätig. Tritt ein Schadenfall infolge eines Wasserrohrbruchs im verwalteten Mehrfamilienhaus ein, erfolgt die Schadenabwicklung zwischen beauftragtem Verwalter und Versicherer. Der Mieter der unter Wasser gesetzten Wohnung hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Versicherer, weder zum Versicherungsvertragsinhalt noch zum Umfang der Schadenregulierung. Der Mieter muss sich an die beauftragte Hausverwaltung wenden, um Auskünfte im Schadenfall zu erhalten. Auch bei diesem Anliegen hat das Datenschutzinteresse des Immobilieneigentümers als Versicherungsnehmer Vorrang vor den Interessen Dritter.

Vorsorgevollmacht

Bei den meisten Privatimmobilien liegt die Betreuung in den Händen der Eigentümer. Ein Unfall oder eine plötzliche Krankheit können den Versicherungsnehmer daran hindern, am täglichen Leben teilzuhaben und seine Rechtsgeschäfte mit dem Versicherer persönlich zu erledigen. In einem solchen Fall sollte eine schriftliche Vollmacht bei dem Ehepartner, wenn er nicht selbst Miteigentümer der Immobilie ist, nahen Angehörigen oder Vertrauten vorliegen, die Versicherungen für diesen Zeitraum treuhänderisch betreuen zu dürfen.

Wird eine schriftliche Vorsorgevollmacht des Betreuers vorgezeigt, ist der Versicherer berechtigt, Auskunft zu einem Versicherungsvertrag zu erteilen, Änderungsmitteilungen anzunehmen, in eine bestehende Wohngebäudeversicherung eine weitere zu versichernde Gefahr, wie Elementarschaden einzuschliessen, oder eine Privathaftpflichtversicherung auf einen günstigeren Seniorentarif umzustellen.

Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH