Beeinträchtigung durch Glockengeläut

Es sind die Glocken, die mit Ihrem Klang uns immer wieder daran erinnern , dass es Zeit ist. Zeit früh morgens zum Aufstehen oder zum Start an die Arbeit, mittags zur allgemeinen Pause und abends, um ein Tagwerk zu beenden. Jahrhunderte diente der Glockenschlag den Menschen zur zeitlichen Orientierung.

Glocken warnen die Bevölkerung bei drohenden Naturgefahren und feindlichen Übergriffen. Glocken werden zum Weltfriedenstag in ganz Europa zum Gedenken an Kriegsopfer und Hoffnung auf Frieden geläutet. Sie verabschieden Verstorbene und begrüßen Hochzeitspaare. Das sakrale Glockengeläut zu Weihnachten wird seit dem 12. Jahrhundert überall mit Vorfreude erwartet. Und doch gibt es Menschen, die der laute Glockenschlag nervt.

In Baden-Württemberg hatten sich Anwohner gegen das traditionelle Glockengeläut in einem offenen Turm werktags am Vormittag und Abend sowie zu den monatlich stattfindenden Gottesdiensten und zu Weihnachten gewährt. Sie empfanden das Läuten als Lärmbelästigung. Vor Gericht forderten sie von der Gemeinde, die den Glockenturm errichtet hatte, das Läuten der Glocke so zu beschränken, dass die auf dem Anwohnergrundstück zu hörenden Geräusche eine Lautstärke von nicht mehr als 60 dB (A) betragen. Nach Einholung eines schalltechnischen Gutachtens sah das Landgericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände in der Überschreitung des Lärmpegels um bis zu 10 dB (A) keine wesentliche Beeinträchtigung des Anwohnergrundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 S.1 BGB. Die Anwohner legten gegen die Klageabweisung Berufung ein. In 2. Instanz hat das Oberlandesgericht Karlsruhe diese Entscheidung am 03.08.2018 bestätigt. Ein Anspruch der Anwohner auf Reduzierung des Glockenklangs aus §§ 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB wurde wegen unwesentlicher Beeinträchtigung des Grundstücks abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts war das Geräusch auf dem Grundstück zwar in einem hinnehmbaren Maß störend, aber erträglich (Az 4 U 17/18). Die Gerichte müssen in derartigen Fällen abwägen, wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Diese beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zumutbar ist.

Unser Tipp

Wie tolerant Grundstückseigentümer sein müssen, hängt von den vermeintlichen Störquellen ab, denen sie ausgesetzt sind. Es ist das gute Recht jedes Einzelnen, im Streitfall um wesentliche Immissionen mit erheblichen Belästigungen Klage gegen den Störer zu erheben.

Mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung für Eigentümer und Vermieter, die für Haus & Grund Mitglieder zu besonders günstigen Konditionen geboten wird, lassen sich derartige Streitigkeiten vor Gericht für die Zukunft klären. Rechtsfrieden ist häufig nur mit Justitias Unterstützung herbeiführbar.

In diesem Sinne wünschen wir eine frohe Weihnachtszeit, Frieden allerorts unter den Menschen und ein glückliches Neues Jahr.

Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH