Eine teure Heizperiode beginnt

Nach dem langen Jahrhundert-Sommer laufen die Heizungsanlagen wieder. Es wird für Hauseigentümer und Mieter wohl eine teure Heizperiode werden. Die Heizölpreise sind so hoch wie seit fünf Jahren nicht mehr. Als Kostentreiber gelten die hohen Frachtkosten zum Transport des Heizöls aus den Seehäfen über die Binnen-Schifffahrtswege. Das anhaltende Niedrigwasser der Flüsse erschwert seit Monaten den Transport zu den Abnehmern. Alternativen über Bahn und Straßen sind begrenzt.

Nun drehen die Versorger auch bei Erdgas an der Preisschraube nach oben. Der Winter wird teuer, nicht zuletzt weil die OPEC-Staaten eine Anhebung der Erdölpreise ins Visier nehmen. Der marktabhängige Preisanstieg bei den Brennstoffen darf keinen Grund geben, die Heizungsanlage Vermieter seitig zu drosseln.

Der Vermieter hat bestimmte Mindesttemperaturen in der Mietwohnung zu gewährleisten. Zu den üblichen Tagesstunden zwischen 06.00 Uhr und 24.00 Uhr muss im Bad eine Temperatur von 22 Grad Celsius, in Küche, Wohn- und Kinderzimmer 20 - 21 Grad Celsius und in Fluren sowie Schlafzimmer 18 Grad Celsius Wärme erreicht werden. Nachts ist eine Absenkung der Temperatur auf 18 Grad Celsius legitim. Warmes Wasser mit Temperaturen zwischen 45 - 50 Grad Celsius muss in Mietwohnungen ganztägig auch nachts nutzbar sein.

Mieter sind nicht verpflichtet, in ihren Wohnungen Raumtemperaturen von 20 Grad Celsius zu halten, wenn sie sich bei geringeren Temperaturen wohlfühlen. Allerdings müssen Mieter bei niedriger Raumtemperatur sorgfältig auf ausreichende Belüftung achten. Je kühler die Zimmertemperatur, desto häufiger muss gelüftet werden. Es ist eine Mieterpflicht, dafür zu sorgen, dass durch das Auskühlen der Räume keine Schäden an der Wohnung entstehen.

Für Mieter und Eigentümer gilt gleichermaßen der Grundsatz, Wohnungen und Häuser in der Winterzeit zu beheizen, um Frostschutz am Gebäude gewährleisten zu können. Bewohner achten bei Abwesenheit darauf, Thermostatventile auf Frostschutz einzustellen und die Heizung auf kleiner Stufe laufen zu lassen.

Wer diese Vorkehrungen in der kalten Jahreszeit nicht trifft, verhält sich grob fahrlässig. Die Leitungswasser-Versicherung zur Wohngebäudeversicherung kommt für Rohrbruchschäden nach einem Frost auf. Bei der Schadenabwicklung prüft der Versicherer jedoch, ob Obliegenheitspflichten des Eigentümers beziehungsweise Sorgfaltspflichten der Bewohner verletzt wurden. Der Nachweis einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder des vorsätzlichen Verstoßes durch bewusstes Verzichten auf die erforderliche Beheizung in Frostperioden kann im Schadenfall den Versicherungsschutz gefährden und die Kürzung der Schadenzahlung bedeuten.

Am falschen Ende sollte nicht gespart werden, auch wenn die Nebenkosten in diesem Winter steigen.

Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH