Kinderlärm in der Nachbarschaft

Wenn das Leben im Sommer im Freien stattfindet, ist es mit der Ruhe vorbei

Im Sommer sehnen sich die Menschen nach unbeschwerten Zeiten. Bei schönem Wetter und warmen Temperaturen verbringen viele ihre Zeit wieder verstärkt im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon. So auch Kinder, die nach den Einschränkungen in Folge der Corona bedingten Schließungen von Freizeiteinrichtungen und Kitas ihren Bewegungsdrang im Freien austoben. Egal, ob Trampolinspringen, Fußball spielen oder Planschen im Pool auf dem Programm stehen, regelmäßig werden Kinder ihre Freude darüber durch lautstarkes Lachen zeigen. Kommt es dabei zu kleinen Unfällen oder Ärger, sind Weinen und Geschrei unvermeidbar. Was für Familien normales Spielen bedeutet, ist für andere nervender Lärm.

Die unbeschwerte Entwicklung der Kinder hat jedoch einen hohen Stellenwert. So kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 5.2.1993 – V ZR 62/91) „Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens in höherem Maße zugemutet werden“. Dahinter muss das Ruhebedürfnis der Nachbarn grundsätzlich zurückstehen. Spielen Kinder in der Wohnung, gehört dies zum normalen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, wie das AG Frankfurt mit Urteil vom 9.9.2005 (Az. 33 C 3943/04) entschied.

Grenzen der Toleranz sind allgemeine Ruhezeiten (Mittags- und Nachtruhe sowie die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen). Diese Ruhezeiten werden von den Städten und Gemeinden für das jeweilige Wohngebiet festgesetzt. Die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe, die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr oder 7.00 Uhr sind weitläufig bekannt. Bei der Mittagsruhe zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr können Hausordnungen oder Mietverträge konkrete Regeln enthalten. Spielt die Musik bei Zimmerlautstärke den ganzen Tag in einer Wohnung, haben Nachbarn das zu tolerieren. Der angemessene Lärmpegel bei Zimmerlautstärke liegt erfahrungsgemäß tagsüber bei 40 Dezibel, nachts bei 30 Dezibel. Schreit ein Kleinkind in der Nacht, müssen die Nachbarn den vorübergehenden Lärm auch nach 22.00 Uhr ertragen, so das OLG Düsseldorf 9 U 218/96. In der Rechtsprechung wird regelmäßig das Toleranzgebot erwähnt, wie es § 22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes beschreibt. „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen.“

Rechtsschutzversicherung trägt die Rechtsverfolgungskosten

Der BGH (Urteil v. 22.8.2017 – VIII ZR 226/16) hat einschränkend festgestellt, dass „Kinderlärm nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen ist, nur weil er von Kindern stamme.“ Es ist davon auszugehen, dass dieser Grundsatz auch für das Verhalten auf dem Hof und im Garten gilt.

In Wohnanlagen funktioniert das gute nachbarschaftliche Miteinander bei einer ausgewogen angewandten Toleranz. Lärmgeplagte Mieter können allerdings bei ständig wiederkehrendem Lärm eine Mietminderung vom Vermieter fordern, auch wenn der Vermieter gar nicht der Verursacher der Lärmquelle ist. Im Rahmen der allgemeinen Schutzpflicht nach § 536 BGB ist der Vermieter verpflichtet, sich um die Einhaltung der Ruhezeiten zu kümmern. Gelingt ihm dies nicht, hat der geplagte Mieter ein Recht zur Mietminderung. Die Unterlassungsklage ist der letzte Ausweg des Vermieters gegen Ruhestörer, was gut überlegt sein will. Wer klagen will, muss mit Hilfe eines Lärmprotokolls über die nicht vertretbare Lärmbelästigung Beweis führen. Die Rechtsschutzversicherung trägt in derartigen Fällen die Rechtsverfolgungskosten.

Jetzt berechnen!

Weitere Informationen zum Versicherungsschutz erhalten Sie bei GET Service GmbH, der Versicherungsmakler für Grundeigentümer.

RAin Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH