Eine Deckungserweiterung, die über die Schadenzahlung entscheiden kann
Versicherungsschutz wird vereinbarungsgemäß für die aufgeführten versicherten Risiken geleistet. Was versichert wird, ist ausdrücklich im Vertrag aufgeführt. In der Gebäudeversicherung inklusive Elementarschutz sind die Naturgefahren Feuer, Blitzschlag, Sturm, Hagel, Starkregen, Erdrutsch, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch sowie das Leitungswasserrisiko abgedeckt. In der Hausratversicherung und der betrieblichen Inhaltsversicherung kommt noch das versicherte Risiko Einbruch/Diebstahl dazu.
Die Unbenannten Gefahren werden in den Premium-Versicherungsprodukten der oben genannten Sparten zusätzlich als Allgefahrenbaustein angeboten. Diese Zusatzleistung wird häufig wie folgt definiert:
„Es wird Entschädigung für versicherte Sachen geleistet, die durch eine plötzliche, unvorhergesehene, von außen einwirkende Ursache zerstört oder beschädigt werden, beziehungsweise durch ein versichertes Schadenereignis abhanden kommen.“
Nach der Flutkatastrophe durch Tief Bernd wurde die Mitversicherung der Unbenannten Gefahren in zahlreichen Schadenfällen zum Garant für die Eintrittspflicht des Gebäude- und Hausratversicherers. Hauseigentümer, deren Häuser, durch entwurzelte Bäume, ausgespülte Pflastersteine und von den Fluten mitgerissenem Schutt beschädigt wurden, erhalten Ersatz aus diesem mitversicherten Leistungsbaustein. Gebäude, die von einstürzenden Baukränen zertrümmert wurden, weil diese auf aufgeweichtem Boden keine Standfestigkeit mehr hatten, sind nicht direkt durch die Überschwemmung beschädigt worden. Die Schäden durch Treibgut und umstürzende Sachen resultiert aus einer unbenannten Gefahr, die niemand vorher konkret beschreiben konnte.
Der Begriff Unbenannte Gefahren ist schwer fassbar, aber diese Ungenauigkeit beschreibt konkret den Zweck, nicht vorab definierte Gefahren zu versichern. Wer die unbenannten Gefahren mitversichert, für den gilt, „Es ist versichert, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.“ Diese Aussage steht im Gegensatz zum sonstigen Versicherungsprinzip, wonach nur versichert wird, was explizit vereinbart und aufgezählt wird.
Zur Wohngebäudeversicherung Zur HausratversicherungWeitere Schadenbeispiele der Unbenannten Gefahren:
Die Erweiterung des Versicherungsschutzes um diesen Baustein Unbenannte Gefahren bietet zusätzlichen Schutz für nicht vorhergesehene schadenstiftende Ereignisse an versicherten Sachen. Der Begriff Unbenannte Gefahren ist schwer fassbar, aber diese Ungenauigkeit beschreibt konkret den Zweck, nicht vorab definierte Gefahren zu versichern. Wer die unbenannten Gefahren mitversichert, für den gilt, „Es ist versichert, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.“ Diese Aussage steht im Gegensatz zum sonstigen Versicherungsprinzip, wonach nur versichert wird, was explizit vereinbart und aufgezählt wird. Die Risikoausschlüsse in dem Baustein Unbenannte Gefahren beziehen sich regelmäßig auf Ursachen wie Kriegsereignisse, Terrorakte, Kernenergie und Vorsatz.
Man kann die Mitversicherung der Unbenannten Gefahren als zusätzlichen Schutz rund um das Haus bezeichnen. Gegen Aufpreis um einige Prozentpunkte auf den Versicherungsbeitrag sichert dieser Baustein die nicht voraussehbaren schadenstiftenden Ereignisse ab.
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RAin Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH
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