Gutachterkosten trägt Auftrag gebender Versicherer

Im Januar 2014 bemerkte ein Hauseigentümer einen Wasserschaden im Keller seines Wohnhauses und meldete diesen seiner Wohngebäudeversicherung. Ursache des Wasserschadens war ein Leck in der Frischwasserleitung, die von der Kommune betrieben wird. Der Gebäudeversicherer beauftragte einen Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens, um den Zeitwert- wie auch den Neuwertschaden am Haus zu ermitteln. Der Sachverständige berechnete für sein Gutachten 2.619,25 €.

Nach der Schadenbehebung nahm der Gebäudeversicherer die Gemeinde für den entstandenen Schaden am Haus und für die Kosten des beauftragten Sachverständigen in Regress. Gegen die Übernahme der Sachverständigenkosten wehrte sich die beklagte Gemeinde. Das erstinstanzliche Urteil vor dem Landgericht gab dem Versicherer Recht. In der Berufung entschied das Oberlandesgericht , die Sachverständigenkosten seien nicht von dem Schadenverursacher, der Gemeinde, zu tragen. Die Schadenermittlung durch den beauftragten Sachverständigen sei im Interesse des Versicherers geschehen. Unter anderem seien die Gutachterkosten in die gezahlten Versicherungsbeiträge einkalkuliert worden. Der Versicherer legte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Mit Urteil vom 18.10.2018, Az. III ZR 236/17 wies der BGH die Revision zurück und lehnte die Erstattung der Sachverständigenkosten durch die Gemeinde ab.

Wichtige Voraussetzungen

Voraussetzung für die geltend gemachte Forderung des Versicherer ist, dass dem Hauseigentümer als Versicherungsnehmer ein Schaden durch die Gutachterkosten entstanden ist. Nun hat der Hauseigentümer den Gutachter nicht selbst beauftragt. Vielmehr hat sein Versicherer aus eigenem wirtschaftlichem Interesse einen Experten eingeschaltet, um das Ausmaß des Schadens zu bewerten.

Ein Gutachten, das der Prüfung seiner Regulierungspflicht dienen soll, wird im eigenen Geschäftsinteresse des Versicherers eingeholt. In diesem Fall wurde der Sachverständige beauftragt, neben der Höhe des Neuwertschadens auch den Zeitwertschaden an der Immobilie zu ermitteln. Diese Feststellung diente nicht in erster Linie dem geschädigten Hauseigentümer zur Schadendarlegung gegenüber der verantwortlichen Gemeinde.

Die Feststellung der unterschiedlichen Schadenhöhen ist für den Versicherer relevant. Wenn der Eigentümer innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadens das Haus zweckbestimmt wieder repariert, leistet der Versicherer den Neuwertanteil an den Hauseigentümer. Weist der Hauseigentümer die Wiederherstellung nicht fristgerecht nach, ist der Versicherer berechtigt, nur den Zeitwertanteil an der geschädigten Immobilie zu erstatten.

Der Bundesgerichtshof kam damit zu dem Schluss, dass der Versicherer zum Zwecke der Erfüllung eigener Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis einen Gutachter beauftragt hat. Die entstandenen Gutachterkosten sind demzufolge Aufwendungen des Sachversicherers in eigener Angelegenheit, sodass er diese Kosten grundsätzlich selbst tragen muss.

Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH