Widerstand gegen Straßenausbaubeiträge

Wer durch Ortschaften fährt, sieht gelegentlich Plakate in Vorgärten auf denen steht, Weg mit den Strabs! In Bundesländern wie Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen tauchen die Protesthinweise häufiger auf, in Baden-Württemberg, Berlin oder Hamburg nie. Die Kommunalabgabengesetze der zuletzt genannten Länder sehen die Beteiligung der Eigentümer an Straßenausbaubeiträgen nicht vor.

In den anderen Bundesländern ist es den Kommunen nach Kann- oder Sollvorschriften überlassen, ob sie diese Abgaben von ihren Bürgern erheben. Es ist somit Glück oder Pech für Grundstückseigentümer, ob sie von ihrer Gemeinde mit Straßenausbaubeiträgen bei fälligen Straßenausbauten oder Errichtung von Bürgersteigen belastet werden. Schlecht wirtschaftende Kommunen, aufgrund von Strukturschwächen oder in Folge außerordentlicher Belastungen in Finanznot geratene Gemeinden werden Eigentümer notgedrungen eher an den fälligen Straßenausbaukosten beteiligen, wenn das jeweilige Landesgesetz diese Abgaben zulässt. Die erhobenen Straßenausbaubeiträge belaufen sich häufig auf fünfstellige Beträge. Wenige Eigentümer werden für die Erneuerung von Anwohnerstraßen zur Kasse gebeten, die tausende Pendler vielerorts täglich nutzen. Es ist schwer vermittelbar, dass Grundstückseigentümer die Kosten tragen sollen, obgleich die Anwohnerstraßen allen Verkehrsteilnehmern offen stehen.

Wie bei Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sollten die Ausbaukosten aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert werden. Solange das nicht bundesweit der Fall ist, bleibt den betroffenen Eigentümern nur der Rechtsweg, um gegen die erhobenen Abgaben vorzugehen. Anlieger können gegen einen Abgabenbescheid, in dem sie zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit innerhalb einer Monatsfrist Widerspruch einlegen.

Betroffene sollten hinterfragen, ob die geplante Maßnahme auf verschleppter Instandhaltung der Straße beruht. Hat die Kommune die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anwohnerstraße vielleicht vernachlässigt? Ist die Berechnung des eigenen Anteils an dem umlagefähigen Aufwand an den gesamten Straßenausbaukosten korrekt ermittelt und auf alle Anliegergrundstücke aufgeschlüsselt worden? Ist die Nutzungsart des Anliegergrundstücks richtig erfasst worden? Lehnt die Kommune den Widerspruch ab, ist eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Auch hier gilt eine Monatsfrist. Ansonsten wird der belastende Beitragsbescheid rechtskräftig.

Unser Tipp

Die Erfahrung Betroffener zeigt Erfolgschancen, wenn Beweis über unterlassene Instandhaltungsarbeiten der Kommune geführt werden kann oder die Berechnungen nicht den Fakten entsprechen. Finanziell aufwendig und belastend sind die Gerichtsverfahren allemal. Das Kostenrisiko bei Abgaben beispielsweise in Höhe von 20.000 EUR beträgt inklusive der Rechtsanwaltskosten rund 5.500 EUR im Verwaltungsgerichtsverfahren der 1. Instanz.

Gut beraten ist, wer in dieser Situation über eine Eigentümer- und Vermieter-Rechtsschutzversicherung verfügt. Sie kommt mit dem Modul Steuer-Rechtsschutz bedingungsgemäß für die Rechtsverfolgungskosten bei Streitigkeiten um Kosten für eine Folgeerschließung, wie die Verbreiterung des Bürgersteigs, den Ausbau der Kanalisation und Straßenbeleuchtung vor deutschen Verwaltungsgerichten auf.

Im privaten Bereich gilt der Rechtsschutz auch für das dem Gerichtsverfahren vorangehende Widerspruchsverfahren.

Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH