Grobe Fahrlässigkeit führt zu Brand

Das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner ist bei windigem Wetter grob fahrlässig.

Wenn im Frühjahr das Unkraut wieder auf der Terrasse wächst, fordert die Beseitigung des unerwünschten Grüns Hauseigentümer heraus. Eine bequeme Methode stellt das Abbrennen mit einem handgerechten Gasbrenner dar. Für wenig Geld werden diese Gasbrenner vertrieben. Wie teuer ein Einsatz mit einem derartigen Gerät werden kann erfuhr ein Hauseigentümer in Niedersachsen.

Bei dem Abbrennen des Unkrauts in den Pflasterfugen fing die angrenzende Hecke Feuer. Windstärke 5 sorgte für ein Übergreifen des Brandes auf das Wohnhaus. Es entstand ein Schaden von 150.000 EUR. Die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers erkannte ihre Leistungspflicht im Schadenfall grundsätzlich an, kürzte aber die Schadenzahlung um 30 Prozent aufgrund grob fahrlässigen Handelns des Eigentümers. Mit dem ausgezahlten Betrag von nur 105.000 EUR war der Versicherte nicht einverstanden und klagte vor dem Landgericht Lüneburg den Differenzbetrag von 45.000 EUR ein. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Celle blieb ebenso erfolglos. Die Richter schlossen sich der Rechtsauffassung der ersten Instanz an, wonach der Feuerschaden vom Eigentümer grob fahrlässig verursacht worden sei. Bei Windstärke 5 hätte die Gefahr des Funkenflugs und die davon ausgehende Feuergefahr dem Eigentümer einleuchten müssen. Er habe somit bei der Unkrautbeseitigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dieses grobe Fahrlässigkeit rechtfertige eine Kürzung der Schadenleistung um bis zu 40 Prozent, stellte das OLG mit Hinweisbeschluss fest (Az: 8 U 203/17). Infolgedessen nahm der Eigentümer die Berufung lieber zurück.

Gebäudeversicherer können bei festgestellter grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers die Schadenleistung kürzen. Es gilt der Paragraph § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der lautet: "Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen."

Wann eine grob fahrlässige Tat vorliegt, und wann eine nur leicht fahrlässige Handlung gegeben ist, die keine Kürzung der Leistung nach sich zieht, lässt sich an einer Faustregel darstellen. Lautet die allgemeine Reaktion auf ein Schadenereignis, "So etwas darf nicht passieren", liegt grob fahrlässiges Verhalten nahe. Reagiert die Allgemeinheit mit dem Spruch "das kann ja allen mal passieren" wird leichte Fahrlässigkeit angenommen.

Tipp

Um die Kürzung der Versicherungsleistung bei grober Fahrlässigkeit zu vermeiden, sollte in der Gebäudeversicherung und in der Hausratversicherung die grobe Fahrlässigkeit bei Herbeiführung des Versicherungsfalles mitversichert werden. In Premium- oder Toptarifen dieser Versicherungen wird der Verzicht der Einrede bei grober Fahrlässigkeit vom Versicherer vertraglich erklärt.

Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH