Wasserschaden durch eine undichte Silikonfuge

BGH-Urteil: Der Wasserschaden durch eine undichte Silikonfuge im Bad muss nicht von der Leitungswasserversicherung bezahlt werden

Undichte Silikonfugen an der Dusche und im Wannenbereich führen immer wieder zu kostspieligen Gebäudeschäden, weil über lange Zeit die dadurch entstehenden Nässeschäden an umliegenden Wänden und Fußböden nicht entdeckt werden.

Jahrzehntelang war die Rechtsprechung bei Nässeschäden durch poröse Fugenabdichtung im Bad uneinheitlich. Ob der Wasseraustritt durch undichte Silikonfugen als Leitungswasserschaden behandelt wurde, oder nicht, wurde von den Gerichten und den Schadenregulierern der Versicherer differenziert beurteilt. Nur zu der Behebung der Schadenursache, der Neuverfugung einer undichten Silikonfuge, handelten die Versicherer mehrheitlich mit Kostenablehnung. Die entstandenen Folgeschäden, wie die Reparaturkosten für das Trocknen der Wände oder den erforderliche Neuanstrich der Wände wurden meistens ersetzt.

Nun sorgt das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 20.10.2021, (Az. IV ZR 236/20) für Klarheit. Der Kläger, Miteigentümer eines Wohnhauses unterhält mit weiteren Miteigentümern eine Wohngebäudeversicherung bei dem beklagten Versicherer. Die Leitungswasserversicherung nach VGB 2008 umfasst: „die Entschädigung bei Bruchschäden innerhalb … und ausserhalb des Gebäudes … sowie Nässeschäden. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warm- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein …“

Aufgrund der Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich einer Wohnung entstand ein Schaden von 17.575,70 EURO. In der Berufungsinstanz wurden dem Versicherten 4.635,60 EURO Kostenersatz aus einem versicherten Ereignis, dem Nässeschaden, zugesprochen. Der Versicherer legte hiergegen erfolgreich Revision beim BGH ein. Von einem versicherten Bruchschaden könne bei einer undichten Fuge nicht auszugehen sein, sodass nur der Nässeschaden zu prüfen sei. Der versicherte Nässeschaden setzt die Beschädigung durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser voraus. Nach der Klausel des Versicherungsvertrages muss das Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung … ausgetreten sein.

Der BGH stellt fest, dass bei einer undichten Fuge Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten ist. Weiterhin stellt der BGH klar, eine undichte Fuge weist keine Verbindung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung auf. Das Leistungsversprechen der hier vereinbarten Leitungswasserversicherung bezieht sich demnach nur auf Schäden durch austretendes Leitungswasser aus konkreten, abschliessend aufgezählten Quellen, nicht aber auf undichte Silikonfugen.

Was bedeutet diese Entscheidung für Hauseigentümer?

Ohne explizite Erweiterung der Versicherungsbedingungen der Leitungswasserversicherung besteht kein Versicherungsschutz für undichte Fugen.

Kundenfreundliche Regelungen sehen in neuen Wohngebäudeversicherungen die ausdrückliche Mitversicherung der Nässeschäden aufgrund undichter Fugen vor. Aktuelle Premium- oder Exklusiv-Wohngebäudetarife führen diese Nässeschäden als mitversichert auf. Der Kunde sollte auf eine klare und transparente Regelung in dem zugrunde liegenden Versicherungsangebot achten.

Aber aufgepasst: bei fehlenden oder deutlich vernachlässigten Silikonfugen kann der Versicherer die Leistung kürzen.

Es handelt sich bei Silikonfugen im Nassbereich um sogenannte Wartungsfugen, die regelmäßig schonend gereinigt, gepflegt und belüftet werden müssen. In der selbst genutzten Immobilie obliegt diese Aufgabe dem Eigenheimbewohner. Vermieter sollten ihre Mieter auf die erforderliche Pflege hinweisen und zumindest eine Meldepflicht bei beschädigten Fugenabdichtungen vereinbaren, um schleichende Nässeschäden im eigenen Interesse zu vermeiden.

Zur Wohngebäudeversicherung

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RAin Ingrid Jordan-Berger
GET Service GmbH